Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service und das beste Surf-Erlebnis zu gewährleisten. Wenn Sie auf der Seite verbleiben, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Der Anmelder beantragt hiermit verbindlich beim Veranstalter Neuland Zeitreisen, Inh. Hr. Sven-Erik Hitzer, die Teilnahme am Advent auf dem Neumarkt als Standbetreiber auf der Grundlage der beigefügten Marktordnung (Teil 1 und 2) wie folgt:
Die Nummer der Standbeschreibung wird automatisch ausgewählt!
Die Gebühren und Kosten für den vom Anmelder beantragten Stand-Typ betragen:
Standplatzgebühr*
Die Müllgebühr wird automatisch ausgewählt!
Netto:
Mwst 19%:
Kaution (wird ohne Mwst. berechnet!):
Gesamtsumme:
Die Gebühr (Gesamtsumme) ist spätestens 14 Tage nach dem Zuschlagsbescheid und der Rechnung des Veranstalters (eingehend) auf das folgende Konto des Veranstalters zu überweisen: Ostsächsische Sparkasse Dresden IBAN: DE 79 8505 0300 3100 3937 74 BIC: OSDDDE81XXX
*Zuzüglich Gebühr und Miete für Lager- und Zusatzverkaufsflächen. Preise individuell nach Absprache! - **Bereitstellung bis Stand. - ***Gegebenenfalls fallen Kosten für die Vorrichtung an.
(beim Verkauf von Heißgetränken)Die für den Verkauf von Heißgetränken ausschließlich zu verwendenden Becher aus Porzellan müssen, wenn benötigt, bei unserem Drittanbieter gemietet und gereinigt werden. Die Reinigung hat ausschließlichdurch die Anlage des Veranstalters zu erfolgen; eine eigene Reinigung ist nicht zulässig. Der Transport der Becher von und zum Standplatz ist in der Gebühr enthalten. Sonstige Geschirr- und Besteckteile werden durch den Standbetreiber selbst beigestellt und gereinigt. Die Kontaktdaten werden bei Vertragsvergabe vom Veranstalter bekannt gegeben.
Die Anmeldung gilt nur vorbehaltlich der beantragten Gebührenermäßigung.
Die gültigen Anmeldungen werden, sofern die vorgesehenen Standplätze nicht für alle Anmelder ausreichen, durch den Marktleiter in einem Auswahlverfahren gem. der beigefügten Marktordnung (Teil 1 und 2) geprüft und beschieden.
Mit dem Zuschlag treten zwischen dem Veranstalter und dem Standbetreiber die Regelungen der beigefügten Marktordnung (Teil 1 und 2) in Kraft.
Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, eine erforderliche Verschiebung des Marktbeginns und der Aufbau- und Abnahmetermine durch Veröffentlichung auf der Website www.weihnachtsmarkt-dresden-neumarkt.de bekannt zu geben. Sofern die Verschiebung des Marktbeginns nicht mehr als zwei Markttage beträgt und bis spätestens 30.10.2022 bekannt gegeben wird, sind Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Anmelders ungeachtet der Verkürzung der Marktdauer ausgeschlossen.
§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich(1) Die Regelungen dieser Marktordnung gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Standbetreiber und dem Veranstalter.(2) Veranstalter ist die Fa. Neuland Zeitreisen e.K., Inh. Hr. Sven-Erik Hitzer.(3) Standbetreiber sind ausschließlich Unternehmer i. S. v. § 14 BGB.(4) Die Veranstaltung gilt als durchführbar, wenn die zuständige Behörde der LH DD die Veranstaltung genehmigt. Sollte die Veranstaltung aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen behördlich untersagt werden, kann der Standbetreiber keinerlei Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
§ 2 Anmeldeverfahren(1)Der Standbetreiber hat seine Teilnahme am Advent auf dem Neumarkt zwingend im Anmeldungszeitraum 01.05.2023-01.07.2023 auf dem hierfür vorgesehenen Formular (Formular NL-FA 2021) zu beantragen.(2) Der Veranstalter prüft die formale Gültigkeit der Anmeldung und trifft, sofern die vorgesehenen Standplätze nicht für alle Anmelder der jeweiligen Standbeschreibung und Standgröße ausreichen, die Auswahl zwischen den eingegangenen gültigen Anmeldungen nach folgenden gleichrangigen Kriterien:- Zeitlicher Eingang der Anmeldung- Zugesicherte personelle Besetzung- Weihnachtlicher und handwerklicher Charakter des Angebots- Regionaler und kultureller Bezug des Angebots zur sächsischen TraditionEin Anspruch auf Zulassung zum Markt besteht nicht.(3) Der schriftliche Zuschlagsbescheid oder die Ablehnung der Anmeldung aus formalen Gründen oder einer anderweitigen Auswahlentscheidung sollen dem Anmelder bis 31.08.2023 zugehen.(4) Rechtsbehelfe des Anmelders sind erst nach vorheriger gescheiterter Durchführung eines gemeinsamen Schlichtungsgesprächs in Anwesenheit des Veranstalters und des Anmelders zulässig.
§ 3 Marktaufsicht / Konventionalstrafen(1) Der Standbetreiber hat die in der Standbeschreibung geregelten Maßgaben unbedingt einzuhalten. Dem Standbetreiber ist bekannt, dass Abweichungen von der festgelegten Durchführung des Marktes schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen für den Veranstalter haben können, insbesondere dass derVeranstalter seinerseits gegenüber der LH Dresden für die Einhaltung der Maßgaben haftet. Vor diesem Hintergrund ist es unumgänglich, den Standbetreiber unter Androhung von Konventionalstrafen zur Einhaltung der Standbeschreibung und dieser Marktordnung anzuhalten.(2) Konventionalstrafen werden wie folgt vereinbart:- Verletzung Sortimentsauflagen (je Einzelexemplar, mind. jedoch Verkaufswert 10,00 € / je Tag): 50,00 € bis 100,00 €- Verletzung Gestaltungsauflagen (je Einzelfall / Tag): 50,00 € bis 100,00 €- Veränderung von Bauten und/oder eigenmächtige Verwendung von Zusatzbauten (jegliche Zusatzfläche / Tag): 50,00 €/qm- Verletzung Kennzeichnungspflicht gem. GewO (je Tag): 50,00 €- Verletzung Beschallungsauflagen (je Verstoß): 50,00 €- Verletzung Beleuchtungsauflagen (je Verstoß): 50,00 €- Verletzung sonstige Auflagen (je Verstoß): 30,00 €- Rauchen im Marktstand (je Verstoß): 30,00 €- Verletzung von Auflagen zu Anschlüssen und zur Erschließung (Versorgung) mit Medien (je Verstoß): 50,00 €- Verletzung der Betriebspflicht (je Stunde): 60,00 €(3) Zuständig für die Marktaufsicht sowie die Festsetzung und Erhebung von Konventionalstrafen ist der Veranstalter und die mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Hilfspersonen. Die Festsetzung erfolgt schriftlich.(4) Verweigert der Standbetreiber die Zahlung und/oder stellt er den Verstoß nicht unverzüglich ab, kann der Veranstalter die einstweilige Untersagung desStandbetriebs aussprechen. Zur Durchsetzung ist auch die Unterbrechung der Stromversorgung zulässig.(5) Die Anweisungen der Marktaufsicht sind zu beachten.(6) Bei erheblichen Pflichtverletzungen des Standbetreibers ist der Veranstalter
unbeschadet der verwirkten Konventionalstrafen zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn die Betriebspflicht für mehr als einen Markttag verletzt wird.
§ 4 Markstand(1) Es darf ausschließlich der vom Veranstalter gestellte Marktstand verwendet werden. Jede bauliche Veränderung, Erweiterung und sonstige Erweiterung der Verkaufsfläche ist untersagt.(2) Die Zuteilung des Marktstandes (Standort) erfolgt durch den Veranstalter. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standorts besteht nicht.(3) Für die Sicherung und Bewachung ist der Standbetreiber selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet für Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 5 Technische ProduktionsmittelAlle verwendeten technischen Geräte (z. B. Kaffeemaschine oder Kasse) sowie alle Geräte, die der Einhaltung der Sicherheit dienen (z. B. Feuerlöscher), müssen so verkleidet oder positioniert werden, dass sie sich in das Gesamtbild des Weihnachtsmarktes unauffällig einbinden. Für alle verwendeten technischen Geräte und auch Kabel und Verteiler sind auf Anforderung Prüfzertifikate vorzuweisen.§ 6 Illumination / Akustik(1) Erlaubt ist eine unauffällige, indirekte Beleuchtung der Stände.(2) Nicht erlaubt sind bunte, bewegte oder blinkende Lichter sowie grelle Farben.(3) Erlaubt ist sichtbares Licht in Form von beleuchteten Weihnachtssternen aus Naturmaterialien (z. B. Sterne aus Herrnhut, Hartenstein u. ä.) sowie Laternen elektrisch oder mit Naturlicht (Kerzen, Petroleum, Öl). Nicht erlaubt ist jegliches offenes Licht, wie offene Kerzen, Feuerschalen, Fackeln, etc.(4) Eine musikalische Beschallung durch den Standbetreiber ist nicht gestattet.
§ 7 Verkäufer / MitwirkendeObligatorisch ist ein gepflegtes Erscheinungsbild, welches dem dargestellten Gewerbe entspricht. Dazu gehört eine passende Bekleidung, inklusive Kopfbedeckung und Schuhwerk. Die Kleidungsmode muss historisch sein und dem Zeitfenster zwischen 1820 und 1920 entsprechen. Auffälliger Haarschmuck, Ringe, sichtbare Tattoos und Piercings sind nicht gestattet.
§ 8 Müll / Wasser/ Entsorgung / Beräumung(1) Es wird vom Veranstalter eine standbezogene Müllpauschale erhoben. Jeder Standbetreiber ist dennoch für die Sauberhaltung und Entsorgung seines Bereiches selbst verantwortlich. Leergut ist täglich selbst zu entsorgen. Beim Abbau des Standes ist zwingend darauf zu achten, dass kein Müll zurück gelassen wird, dieser in den dafür vorgesehenen Müllbehältern entsorgt wird. Bei Zuwiderhandlungen ist von einer Konventionalstrafe i. H. der Entsorgungskosten auszugehen.(2) Es ist untersagt, Verpackungen oder sonstige Gegenstände außerhalb des Standes zwischenzulagern.(3) Der Stand wird am Abbautag besenrein, maximal mit zwingend zu befestigenden Einbauten der Marktleitung oder einem von der Marktleitung festgelegten Mitarbeiter des Veranstalters übergeben.(4) Es wird vom Veranstalter ein fester Wasserabnahme- und Entsorgungspunkt innerhalb der Marktzeiten eingerichtet.(5) Alle betroffenen gastronomischen Versorger haben während des Marktes die fachgerechte Entsorgung von Altfett mittels einer entsprechenden Fachfirma schriftlich bei der Marktleitung nachzuweisen. Wird dem nicht nachgekommen,droht ein Ausschluss vom Markt und eine Konventionalstrafe i. H. v. 500,00€.(6) Holzkohlereste, Glut und Asche sind in den entsprechenden, dafür vorgesehenen Metalltonnen zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ausschluss vom Adventsmarkt sowie eine Konventionalstrafe i. H. v. 1.500,00 €.(7) Die Entsorgung von Abfällen und Flüssigkeiten jeglicher Art in die Schlitzrinnen, Lüftungsschächte und Straßenentwässerung innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist mit einer Konventionalstrafe i.H. der Reinigungskosten zu rechnen sowie mit dem Ausschluss vom Markt.(8) Die Beräumung von Schnee und Eis obliegt im Bereich des Standes dem Standbetreiber. Jeder Standbetreiber hat die hierzu notwendigen Gerätschaften vorzuhalten.
§ 9 StromJeder Stand ist mit einem Stromzähler ausgestattet. Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Veranstaltung. Die angefallene Summe wird vom geleisteten Kautionsbetrag einbehalten.
§ 10 Heizgeräte / Feuerlöscher / Rauchverbot(1) Als Heizgeräte sind nur Ölradiatoren auf Strombasis zugelassen. Nicht erlaubt sind Gasheizer, elektrische Infrarotheizstrahler, Heizgeräte und andere für den Verkauf und die Produktion nicht zwingend erforderliche elektrische Geräte. Es darf nur maximal eine 12,5 kg Gasflasche im Stand gelagert werden.(2) Ein TÜV-geprüfter Feuerlöscher muss in jedem Stand vorschriftsmäßig bereitgehalten werden.(3) Es gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot innerhalb der Marktstände.
§ 11 Abnahme / Auf- und Abbau / Öffnungszeiten / Betriebspflicht(1) Die Abnahme des Standes erfolgt am 30.11.2023 in der Zeit von 10.00 Uhr – 17.00 Uhr.(2) Aufbau Gastronomie: ab 28.11.2023, 10.00 Uhr bis 30.11.2023, 11.00 Uhr.(3) Aufbau Handel und Gewerke: ab 29.11.2023, 10.00 Uhr bis 30.11.2023, 11.00 Uhr.(4) Ein erster Teilabbau einzelner Stände erfolgt am 20.12.2023 ab 23.30 Uhr. Die betreffenden Standbetreiber erhalten darüber einen gesonderten Bescheid.(5) Öffnungszeiten: von 30.11.2023 – 23.12.2023 11.00 Uhr – 22.00 Uhr und von 27.12.2023 - 07.01.2024 11.00 Uhr – 22.00 Uhr.(6) Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, eine erforderliche Verschiebung des Marktbeginns und der Aufbau- und Abnahmetermine durch Veröffentlichung auf der Website www.weihnachtsmarkt-dresden-neumarkt.de bekannt zu geben. Sofern die Verschiebung des Marktbeginns nicht mehr als zwei Markttage beträgt und bis spätestens 30.10.2023 bekannt ist.(7) Es besteht eine volle Betriebspflicht während der Öffnungszeiten.
§ 12 Beschickung der StändeDie Beschickung der Stände ist an jedem Veranstaltungstag in der Zeit von 07.00 Uhr – 09.00 Uhr über die ausgewiesenen Zufahrtswege möglich. Eine spätere Beschickung ist nicht möglich, auf Grund der behördlich geschlossenen Zufahrtswege zum Veranstaltungsgelände.
§ 13 Übergabe / Rückgabe(1) Die Übergabe des Marktstandes erfolgt als förmliche Abnahme gem. Standbeschreibung. (2) Die Rückgabe erfolgt mit Übergabeprotokoll. Es besteht ein Pfandrecht des Veranstalters an den beweglichen Sachen und Waren des Standbetreibers zur Absicherung sämtlicher ihm gegenüber zustehenden Ansprüche.
§ 14 VersicherungspflichtDer Standbetreiber hat eine Ausstellerversicherung/ Betriebshaftpflichtversicherung mit hinreichender Deckung abzuschließen und nachzuweisen.
§ 15 Pflichten des Veranstalters(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Ablauf des Marktes zu gewährleisten.(2) Der Veranstalter ist verpflichtet ein vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigtes Hygieneschutzkonzept im Sinne der Verhinderung der Ausbreitung einer pandemischen Situation vorzuhalten und einzuhalten.(3) Der Standbetreiber kann aus einer vorübergehenden Unterbrechung des Marktes, einzelner Versorgungsleistungen oder sonstigen Beeinträchtigungen Ansprüche gegen den Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ableiten. Ansprüche wegen Personenschäden sind hiervon ausgenommen.(4) Der Standbetreiber kann aus den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Veranstalters oder dessen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten keine Rechte für sich ableiten.(5) Der Veranstalter sorgt für die Werbung und das Rahmenprogramm des Marktes. Hierfür gestattet der Standbetreiber die Nutzung seiner Marken, Kennzeichen und Abbildungen und unterstützt die Werbung durch eigene Aktivitäten im angemessenen Umfang.
§ 16 Verjährung / Verfallsfristen(1) Die Ansprüche aus dieser Marktordnung, der Anmeldung und der Standbeschreibung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntwerden gerichtlich geltend gemacht werden.(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 17 SonstigesErfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Marktordnung, ist bei Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Dresden.
Schloß Thürmsdorf, Mai 2025
Standkategorie: Stände mit Handelsware
Produktpalette
Verkaufshilfsmittel
Dekorationselemente - Erlaubt sind ausschließlich:
Stoffe größer als 1m² müssen B1 Standart (schwer entflammbar) behandelt sein. Kunststoffe sind nicht zulässig.
Standkategorie: Handwerker mit Vorführung und Handel
Produktpalette:
Standkategorie: Erzeuger Lebensmittel mit Teilweiser Vorführung
Standkategorie: Gastronomie
Standkategorie: Erzeuger Lebensmittel mit teilweiser Vorführung